Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
VILA VITA Gastronomie- und Handelsgesellschaft mbH
Congresszentrum Marburg GmbH & Co. KG
Hotel und Seniorenresidenz Rosenpark GmbH
VILA VITA HOTEL UND TOURISTIK GmbH

1. Geltungsbereich, Vertragspartner, Untervermietung

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge mit den vorstehend genannten Gesellschaften der VILA VITA-Gruppe (nachfolgend „VILA VITA“ genannt) über die Überlassung von Veranstaltungsräumen, die Durchführung von Veranstaltungen und Überlassung von Hotelzimmern sowie sämtliche damit zusammenhängenden Leistungen.

2. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

3. Vertragspartner sind die jeweils im Vertrag benannte Gesellschaft der VILA VITA-Gruppe sowie der Kunde.

4. Die Unterüberlassung von Räumen, Flächen oder Sachen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der schriftlichen Einwilligung von VILA VITA. § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB ist abbedungen.

2. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

1. Rechnungen von VILA VITA sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. VILA VITA ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist VILA VITA berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. VILA VITA bleibt der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.

2. VILA VITA ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie oder Anzahlung, bei Veranstaltungen auch in Form von Versicherungen, Kautionen oder Bürgschaften zu verlangen. In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Kunden, ist VILA VITA berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis Anreise/Veranstaltungsbeginn eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

3. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung von VILA VITA aufrechnen.

3. Zimmernutzung, An- und Abreise

1. Die Zurverfügungstellung der Zimmer erfolgt ausschließlich zu Beherbergungszwecken. Ein Anspruch auf die Nutzung bestimmter Zimmer besteht nicht.

2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 16.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Sofern der Kunde sie nicht bis spätestens 18.00 Uhr in Anspruch nimmt und keine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat VILA VITA das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und gebuchte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden besteht nicht.

3. Am vereinbarten Abreisetag sind VILA VITA die Zimmer spätestens um 12.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Im Falle der verspäteten Rückgabe kann VILA VITA für die zusätzliche Nutzung des Zimmers den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass VILA VITA kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4. Änderungen der Teilnehmerzahl, Änderungen der Veranstaltungszeit

1. Der Kunde verpflichtet sich, VILA VITA die voraussichtliche Teilnehmerzahl einer Veranstaltung bei Vertragsschluss mitzuteilen. Die endgültige Teilnehmerzahl ist VILA VITA spätestens vier Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen, um einen planmäßigen Veranstaltungsablauf sicher zu stellen. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% bedarf der Einwilligung von VILA VITA.

2. Im Falle der Erhöhung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl dient die tatsächliche Teilnehmerzahl als Abrechungsgrundlage. Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % ist VILA VITA berechtigt, auf Basis der vereinbarten Teilnehmerzahl abzüglich 5 % abzurechnen. Im Falle der Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist VILA VITA berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen, sowie - soweit zumutbar - die vereinbarten Räumlichkeiten zu tauschen. Dem Kunden steht der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen seitens VILA VITA frei.

3. Ändern sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann VILA VITA seine zusätzlichen Leistungen angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, VILA VITA hat die Änderung der Zeiten zu vertreten.

5. Veranstaltungsabwicklung, Technik, Einhaltung rechtlicher Vorgaben

1. Beschafft VILA VITA für den Kunden auf dessen Veranlassung technische oder sonstige Einrichtungen/Ausstattungen von Dritten, erfolgt dies im Namen und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt VILA VITA umfassend von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen/Ausstattungen frei.

2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Geräten des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes von VILA VITA bedarf der schriftlichen Einwilligung von VILA VITA. Der Kunde haftet für durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen von VILA VITA, soweit VILA VITA diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten, darf VILA VITA pauschal erfassen und berechnen.

3. Störungen an von VILA VITA zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit VILA VITA diese Störungen nicht zu vertreten hat.

4. Der Kunde hat für die Durchführung seiner Veranstaltung erforderliche behördliche Erlaubnisse rechtzeitig zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie sämtlicher rechtlicher Vorgaben im Zusammenhang mit der Veranstaltung, wozu auch jene des Urheberrechtsgesetzes und des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes zählen (z. B. „GEMA“- Anmeldung und Abrechnung). Gleichermaßen sind die Vorgaben von VILA VITA in Bezug auf den jeweiligen Veranstaltungsort einzuhalten.

5. Der Kunde trägt insbesondere Sorge für die Einhaltung der Vorgaben der Musterversammlungsstättenverordnung. Er ist verpflichtet einen gemäß § 38 Abs. 5 MStättV geeigneten Veranstaltungsleiter zu beauftragen. Sollen bühnen-, studio-, oder beleuchtungstechnische Einrichtungen für eine Veranstaltung aufgebaut werden, hat der Kunde die hierfür vorgeschriebene Anzahl „Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik“ bzw. „Fachkräfte für Veranstaltungstechnik“ zu stellen.

6. Werbung, Mitbringen und Mitnehmen von Speisen und Getränken

1. Das Anbringen und Präsentieren von Werbung sowie das Verteilen und das Zurverfügungstellen von Werbematerialien in den Räumen sowie auf den Grundstücken von VILA VITA bedarf der schriftlichen Einwilligung von VILA VITA.

2. Jede Art von Werbung, Information, Einladungen u. A., durch die ein Bezug zum VILA VITA, hergestellt wird, bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung von VILA VITA.

3. Das Mitbringen von Speisen und Getränken zu Veranstaltungen bedarf der schriftlichen Einwilligung von VILA VITA. VILA VITA ist dann berechtigt einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten in Rechnung zu stellen.

4. Speisen und Getränke werden aus hygienischen Gründen ausschließlich zum Verzehr an Ort und Stelle bereitgestellt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

7. Rücktritt des Kunden, Nichtinanspruchnahme von Leistungen

1. VILA VITA räumt dem Kunden ein jederzeitiges Rücktrittsrecht vom Vertrag ein. Im Falle des Rücktritts des Kunden hat VILA VITA Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und das Recht, anstelle einer konkret berechneten Entschädigung eine pauschale Entschädigung nach folgender Maßgabe geltend zu machen.
- Für Hotelübernachtungen beträgt die Entschädigungspauschale 90 % des vereinbarten Preises für Übernachtungen mit oder ohne Frühstück, 70 % für Übernachtungen mit Halbpension sowie 60 % für Übernachtungen mit Vollpension.
- Für Veranstaltungsarrangements beträgt die Entschädigungspauschale bei einem Rücktritt bis zum Ablauf des 60. Tages vor Veranstaltungsbeginn 50 % des vertraglich vereinbarten Veranstaltungspreises, bei einem späteren Rücktritt 80 % des vereinbarten Veranstaltungspreises
- Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass VILA VITA kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, VILA VITA der Nachweis eines höheren Schadens.

2. Die vorstehenden Entschädigungsregelungen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Kunde die vereinbarten Leistungen ohne entsprechende Mitteilung nicht in Anspruch nimmt.

3. Jede Rücktrittserklärung bedarf der Textform und ist an die jeweils im Vertrag genannte Gesellschaft der VILA VITA-Gruppe zu richten. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung bei VILA VITA.

8. Rücktritt von VILA VITA

1. Sofern dem Kunden vertraglich ein kostenfreies Rücktrittsrecht eingeräumt wird, ist VILA VITA gleichermaßen zum Rücktritt berechtigt.

2. VILA VITA ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls
- höhere Gewalt oder andere von VILA VITA nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- Leistungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden;
- VILA VITA begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von VILA VITA in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von VILA VITA zuzurechnen ist;
- für die geplante Veranstaltung gesetzliche oder behördliche Erlaubnisse fehlen oder Vorgaben nicht eingehalten werden;
- Verletzungen von Rechten Dritter oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu besorgen sind;
- ein Verstoß gegen Ziffer 1.4 vorliegt;
- sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Kunde fällige Forderungen von VILA VITA nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet;
- über das Vermögen des Kunden ein gerichtliches Insolvenzverfahren beantragt wurde, er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat.

3. VILA VITA hat den Kunden von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Falle des Rücktritts gemäß den vorstehenden Maßgaben hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz.

9. Mitgebrachte Sachen

1. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände befinden sich auf eigene Gefahr des Kunden in den Räumen von VILA VITA. VILA VITA übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keinerlei Haftung, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von VILA VITA oder Schäden wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Fälle, in welchen die Verwahrung eine vertragstypische Pflicht von VILA VITA ist.

2. Das Mitbringen von Dekorationsmaterial bedarf der Einwilligung von VILA VITA. Es muss den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen, was VILA VITA auf Verlangen nachzuweisen ist. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, ist VILA VITA berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von jeglichen Gegenständen vorher mit VILA VITA abzustimmen. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, kann VILA VITA die Entfernung und Lagerung zulasten des Kunden vornehmen. Bedarf die Entfernung eines unverhältnismäßig großen Aufwands, kann VILA VITA die Gegenstände im Veranstaltungsraum belassen und für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis eines niedrigeren, VILA VITA der Nachweis eines höheren Schadens frei.

3. Zurückgebliebene Sachen des Kunden werden nur auf dessen Anfrage, Risiko und Kosten nachgesandt. VILA VITA bewahrt die Sachen 12 Monate auf und berechnet dafür eine angemessene Geldleistung. Danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben.

10. Haftung des Kunden

Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich, ihn selbst, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

11. Haftung von VILA VITA, Verjährung

1. Sollten Störungen oder Mängel bzgl. Leistungen von VILA VITA auftreten, wird VILA VITA bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden nach Möglichkeit für Abhilfe sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.

2. VILA VITA haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von VILA VITA, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und Übernahme einer Garantie. Für alle übrigen Schäden im Falle leichter Fahrlässigkeit haften VILA VITA, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht

3. VILA VITA haftet für eingebrachte Sachen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bis zum Einhundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch EUR 3.500,00. Für Wertgegenstände wie z. B. Bargeld und Schmuck ist die Haftung auf EUR 800,00 begrenzt. VILA VITA empfiehlt, von der Möglichkeit der Aufbewahrung im zentralen Hotelsafe Gebrauch zu machen.

4. Sämtliche Ansprüche des Kunden gegen VILA VITA aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag verjähren nach Ablauf eines Jahres nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von VILA VITA, deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

12. Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform.

2. Erfüllungsort ist Marburg. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr ist Marburg. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sollte eine Bestimmung des Vertrages ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien vereinbaren, die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Parteien am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

Stand 12.12.2013